Für das Jahr 2023 nutzen Sie bitte wie gewohnt das bisherige Antragsverfahren mit den Unterlagen aus unserem Downloadbereich weiter unten.
Sie können sich gerne persönlich an uns wenden:
Sollten Sie uns mal nicht telefonisch erreichen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail mit Angabe Ihrer Telefonnummer und wir melden uns bei Ihnen zurück.
Wer wird gefördert?
Gemeinnützige freie Träger, also nicht-staatliche Organisationen, wie Vereine, gGmbHs, Stiftungen des bürgerlichen Rechts, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und sonstige Gemeinschaften.
Es sind Nachweise der Gemeinnützigkeit und der Zeichnungsberechtigung einzureichen und im Anschreiben zu erläutern. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist jedes Jahr aufs Neue einzureichen. Wenn in einem Jahr mehrere Anträge gestellt werden reicht es den Nachweis der Gemeinnützigkeit beim ersten Antrag des Jahres beizulegen und bei den folgenden darauf zu verweisen.
Was wird gefördert?
Fahrten von Jugendgruppen zu Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus im In- und Ausland.
Gedenkstätten im Sinne der Förderung sind historische Lernorte an Orten ehemaliger nationalsozialistischer Konzentrationslager, Vernichtungslager, Ghettos und an Orten der Massenermordung.
Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen sind Voraussetzung, werden allerdings nicht gefördert.
Wie groß dürfen die Jugendgruppen sein?
Es wird keine Mindestanzahl von Jugendlichen vorgeschrieben, besonders kleine Gruppengrößen sind dennoch im Anschreiben zu begründen. Um eine gute pädagogische Arbeit zu gewährleisten, sollen die Gruppen nicht mehr als 30 Jugendliche zählen.
Mehrere Anträge für einen Zeitraum können bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Arbeit in Gruppen bis zu 30 Teilnehmenden stattfindet. Werden Anträge für Fahrten für mehr als 60 Teilnehmende zum selben Datum am gleichen Ort gestellt, kann die Gesamtfördersumme gedeckelt werden.
Wie alt dürfen die Teilnehmenden sein?
Gefördert werden Teilnehmende von 14 bis einschließlich 26 Jahren. Die Zuwendung kann nur für Teilnehmende dieser Altersgruppe und deren Begleitpersonen erfolgen. Teilnehmende (außer Begleitpersonen), die älter als 26 Jahre sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Werden Begleitpersonen gefördert?
Begleitpersonen können in einem angemessenen Verhältnis gefördert werden. Angesetzt wird ein Betreuungsschlüssel von 1:8 und mindestens zwei Betreuende (weiblich und männlich). Ausnahmen, wie beispielsweise besonderer Betreuungsaufwand, sollen im Anschreiben begründet werden. Alle Begleitpersonen sind im Sachbericht zu nennen und müssen ebenfalls die Teilnahmeliste unterzeichnen.
Was bedeutet außerschulisch?
Außerschulisch im Sinne unserer Förderung sind solche Fahrten, die nach Inhalt, Methodik und Struktur keinen überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium oder der Berufsausbildung dienen. Kooperationen von gemeinnützigen freien Trägern und Schulen beziehungsweise Hochschulen können dennoch gefördert werden, wenn die Fahrt pädagogisch und inhaltlich in der Verantwortung des freien Trägers liegt und von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter dieses Trägers pädagogisch begleitet wird, sie offen (z.B. jahrgangsübergreifend) ausgeschrieben wird, nicht zu einem klassen- oder kursbezogenen Lerninhalt gehört und die Teilnahme nicht bewertet wird. Ferner kommt der Jugendhilfecharakter dadurch zum Ausdruck, dass die Teilnehmenden an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme mitwirken können.
Bei Kooperationsveranstaltungen mit Schulen ist der Name der Schule im Anschreiben zu nennen und eine Bestätigung der hier genannten Kriterien zum außerschulischen (nicht-schulischem) Charakter der Fahrt von beiden Seiten unterzeichnet einzureichen. Die verantwortliche Begleitperson (Nr. 1 der fachlichen Begleitung im Antrag auf Seite 2) muss Vertreter*in der gemeinnützigen Organisation sein.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Fördersätze (Höchstbeträge) pro Teilnehmenden sind
bis 40,- € Programmkosten/Unterkunft und Verpflegung pro Programmtag, zzgl. An- und Abreisetag, sofern diese nicht als Programmtage gelten
bis 60,- € Reisekostenzuschuss
Die Zuwendung darf die Summe der Ausgaben nicht übersteigen. Gedenkstättenfahrten werden nicht vollfinanziert, der Einsatz von Teilnahmebeiträgen, Eigenmitteln oder Drittmitteln sind Voraussetzung für die Zuwendung.
Zusätzlich können pro Programmtag Honorarkosten in Höhe von 305,- € erstatten werden, sofern diese Kosten nachgewiesen werden.
Es werden maximal 30 Personen pro Fahrt gefördert. Fahrten werden nicht vollfinanziert.
Wie lang soll eine Gedenkstättenfahrt sein?
Förderfähig sind Fahrten mit mindestens vier und höchstens acht Programmtagen. Ein Programmtag beinhaltet sechs Zeitstunden Programm. An- und Abreisetag können als volle Programmtage gerechnet werden, wenn mindestens vier Zeitstunden Programm stattfinden.
Halbe Programmtage fließen nicht in die Berechnungen des Zuschusses ein. Fahrtzeiten und Programmstunden sollen ausgewogen sein. Programmbausteine während der Fahrt werden grundsätzlich nicht gewertet.
Was muss das Programm beinhalten, um förderfähig zu sein?
Ziel ist die Auseinandersetzung mit der spezifischen Geschichte einer Gedenkstätte. Es besteht dabei die Möglichkeit, weitere Orte zu besuchen, die eine inhaltliche Verknüpfung zur Geschichte der gewählten Gedenkstätte aufweisen. Diese Verknüpfung ist im Rahmen der Konzeptbeschreibung zu erläutern.
80% des Programms sollen sich mit der Geschichte der gewählten Gedenkstätte auseinandersetzen, wobei mindestens zwei Tage am Ort der Gedenkstätte stattfinden sollen. Eine inhaltliche und der Thematik angemessene Vor- und Nachbereitung sowie Zeiten für Reflexionsrunden während der Fahrt sind im Rahmen der Konzeptbeschreibung zu erläutern.
Gefördert werden insbesondere Fahrten, die einen Fokus auf die Multiperspektivität, das Interkulturelle Lernen sowie tiefgreifendes Lernen durch positive Emotionen (z.B. durch partizipative Elemente und kreative Freiräume) legen. In der Konzeption der Gedenkstättenfahrten – auch zu Gedenkstätten in Deutschland – ist der europäische Kontext zu berücksichtigen.
Arbeitseinsätze an der Gedenkstätte sollen in der Regel höchstens ein bis zwei Programmbausteine einnehmen. Individuelle Beschäftigungen und konzeptionell begründete Freiräume können als Programmzeit gelten. Alle konzeptionellen Überlegungen sind im Rahmen des Antrags darzulegen.
Mit der ab 2023 geltenden neuen Regelung zur inhaltlichen Gestaltung sollen insbesondere Fahrten an weniger bekannte Orte gefördert werden. Gedenkstättenfahrten mit dem Ziel Auschwitz-Birkenau werden in der Regel bewilligt, wenn 80% des Programms am Ort der Gedenkstätte, also in Oświęcim, stattfinden.
Welche Bestimmungen muss ich beachten?
Das Merkblatt für die Förderung der Gedenkstättenfahrten regelt die wichtigsten Punkte. Ansonsten sind folgende Bestimmungen einzuhalten: Die RL-KJP 2017, AN-Best-P 2019, BN-Best-P des Zuwendungsbescheids des Bundes, die Konzeption der Gedenkstättenfahrt im Antrag, die Bestimmungen des Weiterleitungsvertrags. Sie finden die Bestimmungen unten im Downloadbereich.
Wann muss der Antrag spätestens eingehen?
Der Antrag auf Förderung muss spätestens zehn Wochen vor Fahrtbeginn mit Originalunterschrift, also per Post bei der Zentralstelle eingehen. Spätestens acht Wochen vor Fahrtbeginn muss der Antrag mit allen Nachreichungen vollständig vorliegen. Es ist dennoch zu empfehlen den Antrag zwischen Oktober des Vorjahres und Februar des Förderjahres zu stellen, da die Mittel grundsätzlich schnell verplant sind.
Was muss der Antrag beinhalten?
– Ein Anschreiben.
– Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Originalunterschrift einer für den freien Träger unterschriftsbefugten Personen.
– Den Nachweis der Gemeinnützigkeit des freien Trägers.
– Anmerkungen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme, also Vergleichsangebote der Reisekosten (Posten über 1.000 Euro).
– Die Ausschreibung der Fahrt und gegebenenfalls die Bestätigung des außerschulischen Charakters.
Soweit Änderungen bei der Gedenkstättenfahrt eintreten (insbesondere Veranstaltungsort, -zeitpunkt, -dauer, wesentliche Abweichungen im Programm) sind diese unverzüglich mitzuteilen.
Was muss das Anschreiben zum Antrag beinhalten?
– Angaben zur Rechtsform der Organisation und zur zeichnungsbefugten Person (anzuhängender Nachweis: z.B. aktueller Vereinsregisterauszug)
– Erläuterungen zu Abweichungen (z.B. Anzahl der Begleitpersonen)
– Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (bei Kostenstellen über 1.000 Euro: Welches Vergleichsangebot wurde gewählt und warum? Warum wurden in einigen Fällen keine Vergleiche eingeholt (IJBS, Zentrum für Dialog, Honorarkräfte, Alleinstellungsmerkmale)?)
– Bei Kooperationsveranstaltungen mit Schulen: Nennung der Schule und Hinweis auf die Bestätigung des nicht-schulischen Charakters
– Erläuterungen zur Ausschreibung der Fahrt
– Konzeptionelle Ergänzungen
– Sonstige Erläuterungen
Was ist mit Vergleichsangeboten gemeint?
Für die Förderung muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden: Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Für Posten über 1.000 Euro sollen deshalb drei vergleichbare Angebote eingeholt werden:
(auch Absagen können eingereicht werden oder der Nachweis, dass keine Antwort erfolgt ist)
Gründe für die Auswahl von Angeboten:
•Sparsamkeit: günstigstes Angebot.
•Ergiebigkeit: z.B. Zeit.
•Ökologische Aspekte: Bahnfahrten.
•Sicherheitsaspekte: Jugendliche und Gedenkstättenfahrt (z.B.: bei dem Busunternehmen ist der Fahrer eingeschlafen).
•Alleinstellungsmerkmal: Es gibt nichts Vergleichbares: IJBS, Teamendenpool.
Beachtung der Richtlinie zur Korruptionsprävention der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 bei der Vergabe.
Bei mehreren Fahrten im Jahr können wir bilaterale Absprachen treffen.
Was passiert, wenn ich meinen Antrag einreiche?
Wenn die Antragsunterlagen bei uns eingegangen sind, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung per E-Mail, die Ihre zuständige Sachbearbeiterin und das Geschäftszeichen nennt, unter dem Ihre Maßnahme bei uns registriert ist. Zudem erhalten Sie die Information, ob Ihr Antrag vollständig und förderfähig vorliegt, beziehungsweise welche Unterlagen wir noch von Ihnen benötigen, damit er vollständig vorliegt. Wenn der Zuwendungsbescheid des Bundes an uns bereits vorliegt und Ihr Antrag vollständig ist, erhalten Sie von uns einen Weiterleitungsvertrag. Der Zuwendungsbescheid des Bundes an die Zentralstelle wird grundsätzlich Ende Januar des Förderjahres ausgestellt. Ein Weiterleitungsvertrag kann erst ausgestellt werden, wenn dieser vorliegt.
Was ist ein Weiterleitungsvertrag?
Der Weiterleitungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der IBB gGmbH als Zentralstelle und dem gemeinnützigen freien Träger, in dem alle für die Weiterleitung der Fördermittel wichtigen Bestimmungen festgehalten werden. Sobald der Bewilligungsbescheid des Bundes an die Zentralstelle vorliegt, der Antrag vollständig und förderfähig ist, Mittel verfügbar sind und auch sonst keine Gründe gegen eine Förderung sprechen, wird der von der Zentralstelle unterzeichnete Weiterleitungsvertrag in zweifacher Ausführung an den gemeinnützigen freien Träger gesandt. Der freie Träger sendet dann ein unterzeichnetes Exemplar zurück an die Zentralstelle.
Der Antrag und die Konzeption sind Teil des Weiterleitungsvertrags. Jegliche zuwendungsrelevante Änderungen sind der Zentralstelle unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.
Wie kann ein solcher Weiterleitungsvertrag aussehen?
Der Weiterleitungsvertrag enthält Bestimmungen zur Förderung und zur Abrechnung der Förderung und richtet sich individuell nach Ihrem Antrag. Dieses
Muster können Sie sich als Orientierung herunterladen.
Können Mittel schon vor der Fahrt ausgezahlt werden?
Wenn ein von beiden Seiten unterzeichneter Weiterleitungsvertrag für die Gedenkstättenfahrt vorliegt, können 80% der bewilligten Summe auf formlosen Antrag, auch per E-Mail, abgerufen werden. Bitte beachten Sie, dass die Mittel innerhalb von sechs Wochen nach Abruf verbraucht werden müssen.
Was ist ein Verwendungsnachweis?
Der VWN beinhaltet alle Unterlagen, die eine Verwendung der Mittel entsprechend dem Weiterleitungsvertrag und den Förderrichtlinien nachweisen. Teile davon werden von der Zentralstelle an das Bundesverwaltungsamt und das BMFSFJ weitergeleitet.
Was beinhaltet ein Verwendungsnachweis?
Die
Checkliste für den Verwendungsnachweis finden Sie auch unten im Downloadbereich.
Wie sehen Belege aus?
Auszug aus den ANBest-P 6.4.:
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.
Belege sollen also enthalten: Datum, Rechnungsnummer, eventuell Steuernummer (Honorarvereinbarungen), Betrag, Zahlungsempfänger und Angaben zur Zahlungsart und zum Zahlungsdatum sowie zum Umrechnungskurs.
Umrechnungskurs: auf Beleg direkt festgelegt, ergibt sich aus Kontoauszug, ergibt sich aus dem Wechselbeleg oder aus dem tagesaktueller Umrechnungskurs (z.B. Oanda.com). Nachweise bitte beilegen und auf dem Beleg vermerken. Es kann auch ein durchschnittlicher Umrechnungskurs gewählt werden, dann bitte die Berechnung kurz erläutern und Nachweise beilegen.
Generell gilt bei allen Abweichungen: kurze Aktennotiz beilegen.
Wann muss der Verwendungsnachweis bei der Zentralstelle eingehen?
Der Verwendungsnachweis muss spätestens acht Wochen nach Beendigung der Fahrt bei der Zentralstelle eingehen. Nach Prüfung des VWN erhalten Sie von der Zentralstelle ein Schreiben über die Prüfung und die festgelegte Summe der Fördermittel. Der Verwendungsnachweis soll vollständig per Post an die Zentralstelle geschickt werden, zusätzlich in elektronischer Form an
vwn@kjp-gedenkstaettenfahrten.de gesendet werden.
Was ist mit Aufbewahrungsfrist gemeint?
Alle Unterlagen die geförderte Gedenkstättenfahrt betreffend, müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden und unterliegen einem Prüfungsrecht der Zentralstelle, des BMFSFJ, des BVA und des Bundesrechnungshofs. Dies gilt insbesondere für Originalbelege, die die Zentralstelle zurückgesendet hat. Die genauen Fristen sind bei der Zentralstelle nachzufragen. In der Regel beginnt die Frist am 30.06. des Folgejahres der Gedenkstättenfahrt.
Worauf muss ich bei den Veröffentlichungen und der Öffentlichkeitsarbeit achten?
Bei Veröffentlichungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung durch das BMFSFJ und die IBB gGmbH hinzuweisen. Bitte benutzen Sie dafür das jeweilige Logo aus dem Downloadbereich.
Wir freuen uns außerdem, wenn Sie dem Verwendungsnachweis Evaluationsbögen, Fotos, Produkte der Jugendlichen, Links und Informationen zur Nachbereitung beilegen!
Downloadbereich
Hier finden Sie die wichtigsten Unterlagen:
Und hier weitere Bestandteile der Förderung: